Statuten der Bälzer Karnevalsgesellschaft Knorrköpp
- Die am 24. Februar 1901 von Bälzer Karnevalisten gegründete Gesellschaft, führt den Namen Knorrköpp.
- Zweck der Gesellschaft ist, den Humor unter den jungen Leuten des Balzes hochzuhalten.
- Religiöse oder politische Sachen dürfen in der Gesellschaft nicht besprochen und verhandelt werden.
- Die Gesellschaft besteht aus aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder. Aktives Mitglied kann jeder unbescholtener Mann werden, der 18. Jahre alt ist.
- Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden vom Vorstand aus geleitet. Derselbe hat jedes Jahr den 11. im 11. Rechnung abzulegen.
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassenführer und dem Zermonienmeister. Der Präsident ist befugt in dringenden Fällen eine Generalversam(m)lung1 einzuberufen. In jeder Versam(m)lung1 ist bei den Stimmengleichheit, wozu die Stimme des Präsidenten entscheidet.
- Der Vorstand ist berechtigt, über Beträge bis zu 10 Mark zuverfügen, ohne vorherige Einwilligung der Mitglieder.
- Der Vorstand wird alle Jahre, den 11. im 11. gewählt. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
- Die Anmeldungen zur Aufnahme sind beim Vorstand einzureichen. Annahme neuer Mitglieder hat durch Ballotage 2 zugeschehen, wobei Stimmenmehrheit entscheidet.
- Ehrenmitglieder können nur auf Antrag des Vorstandes in einer geheimen Abstimmung ernannt werden.
- Die Aktiven Mitglieder haben Anteil am Vereinsvermögen und persönliches Stimmrecht in allen Versammlungen. Der Anspruch auf das Vereinsvermögen erlöscht mit dem Austritt oder Ausschluß.
- Die Aktiven Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr von 1 Mark und Monatsbeiträge von 20 pf zuentrichten. Diejenige, welche nach dem 1.Januar eines jeden Jahren beitreten, haben die Monatsbeiträge, vom 1. Januar des vorhergehenden Jahres nachzuzahlen.
- Die Gesellschaft hält in jeder Seison, vier Damensitzungen und 2 Bälle ab. Der Zeitpunkt wird von der Generalversammlung beschlossen.
- Der Austritt aus der Gesellschaft muß dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Alle Vorträge und Lieder müssen dem Vorstand zur Prüfung vorgelegt werden und hat jeder Redner beim Präsidenten um das Wort zubitten. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Anordnungen des Vorstandes Folge zuleisten und hat die Verpflichtung den Sitzungen und Versam(m)lungen1 beizuwohnen, anderenfalls eine Strafe von 20 pf zuentrichten.
- Die Generalversam(m)lung1 bleibt als Tagesordnung, den 11. im 11.
1. Entgegennahme des Jahresberichtes.
2. Rechnungsablage des Kassenführers. - Derjenige, welcher schon Mitglied einer Karnevals-Gesellschaft ist, kann nicht aufgenommen werden, als Aktives Mitglied.
- Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch eine Generalversam(m)lung1, bei welcher mindestens 3/4 der Aktiven Mitglieder anwesend sein müssen.
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung der Bopparder Armenverwaltung überwiesen.
Vorstehende Statuten wurden von der Generalversam(m)lung1 am 17. März 1901 anerkannt und unterschrieben.
Präsident Peter Burgard |
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Josef Hahn Vizepräsident |
Schriftführer Peter Marckel |
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Kassierer August Perll |
Zermonienmeister Georg Laux |
Genehmigt, Boppard den 21. Februar 1901
Der Bürgermeister
Brandts
Fußnoten :
- Bei der sogenannten "Deutschen Schrift" auch "Sütterlinschrift" wurden doppelte Mitlaute durch einen überliegenden Strich über dem einfachen Buchstaben gekennzeichnet.
- Eine Kugelung oder Ballotage (von frz. ballotte: kleine Kuge bzw. engl. ballot: Wahlkugel) ist eine geheime Abstimmung mit weißen und schwarzen Kugeln. Sie wird meistens bei einer Kooptation oder Stichwahl verwendet.
In manchen Sprachen wird dieser Begriff für die Stichwahl im Allgemeinen verwendet. Die Ballotage wurde zuerst im frühen Mittelalter von den Benediktinern zur Abtwahl eingeführt.